Willkommen in Bremgarten bei Bern
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Die Gemeinde an den Aareschlaufen

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Wilkommen in Bremgarten bei Bern
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Wilkommen in Bremgarten bei Bern
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Baupolizei

  • Fachbereich Bau und Betriebe
  • Aufgaben
    Die Baupolizei ist unter Aufsicht des Regierungsstatthalters Sache der zuständigen Gemeindebehörde.
    Den Organen der Baupolizei obliegen die folgenden Aufgaben:

    • Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben.
    • Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen.
    • Die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen.


    Baukontrollen und -abnahmen
    Die Pflichten der Gemeindebaupolizeibehörde:

    • Sie hat darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung eingehalten werden.
    • Sie kontrolliert die Ausführung der Bauvorhaben auf der Grundlage einer baupolizeilichen Selbstdeklaration der dafür verantwortlichen Person.
    • Sie kann kantonale Fachstellen zur Baukontrolle beiziehen, sofern deren Fachwissen für die Kontrolle nötig ist.
    • Sie führt folgende Pflichtkontrollen vor Ort durch: Schnurgerüstabnahme, Kontrolle des Abwasseranschlusses an das öffentliche Netz sowie Kontrolle der Versickerungsanlagen.
    • Soweit sie die Baubewilligung nicht selber erteilt hat, stellt sie der Baubewilligungsbehörde ein Doppel des Aufnahmeprotokolls durchgeführter Baukontrollen durch.
    • Sie veranlasst die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berücksichtigt dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes.
    • Sie veranlasst die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berücksichtigt dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes.
    • Sie sorgt für die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, welche von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen.
    • Sie zeigt denjenigen, die eine Lastenausgleichsforderung angemeldet haben, den Baubeginn mit Gerichtsurkunde oder eingeschriebenem Brief an.

     

    Bussen
    Gemäss Art. 50 Baugesetz (BauG)

    • Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Bewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird mit Busse von CHF 1'000.00 bis CHF 40'000.00 bestraft.         
    • Wer für die baupolizeiliche Selbstdeklaration notwendige amtliche Formulare nicht oder falsch ausfüllt, wird mit Busse von CHF 1'000.00 bis CHF 40'000.00 bestraft.         
    • In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskräftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und im Wiederholungsfall kann die Busse bis auf CHF 100'000 erhöht werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemäss Art. 70 und 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen.

 
 

Öffnungszeiten

Montag
Dienstag bis Donnerstag
Freitag

Gemeindeverwaltung Bremgarten
Chutzenstrasse 12, 3047 Bremgarten


7.30 bis 11.30 Uhr
8.00 bis 11.30 Uhr
8.00 bis 15.00 Uhr durchgehend

Tel.: 031 306 64 64
Fax: 031 306 64 74

eUmzugCH (Wegzug/Zuzug/Umzug)
 
 
Elektronisches Baubewilligungsverfahren im Kanton Bern
 
 
Energiestadt Bremgarten